FABI – Beschränkung des Fahrkostenabzugs

Die Vorlage für die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wurde am 09.02.2014 angenommen. Der Fahrkostenabzug ist ab der Steuerperiode 2016 auf CHF 3‘000.00 (Bund) und CHF 6’700.00 (Kanton Bern) begrenzt.

Hierbei ist neu wie folgt zu unterscheiden

Der wohl häufigste Fall ist der Arbeitnehmer, der sein privates Fahrzeug für den täglichen Arbeitsweg benutzt. Hier kommt einzig die Obergrenze des Fahrkostenabzuges zum Zuge und es erfolgt keine Aufrechnung beim Einkommen.

Beispiel:
Mitarbeiter mit Privatfahrzeug, Arbeitsweg 30 km
30 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total Fahrkosten CHF 9’240.00, Abzugsfähig sind: Kanton Bern 6’700.00 und Bund 3’000.00.

Geschäftsfahrzeug = geldwerte Leistung

Wird dem Mitarbeiter ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg zur Verfügung gestellt, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Einkommen darstellt. Die Kosten, die einer unselbständigen erwerbstätigen Person für den Arbeitsweg notwendigerweise entstehen, sind Berufskosten und vom Einkommen abziehbar.

Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 220 Tage x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 7’700.00. Dieser Betrag ist als Einkommen auf dem Formular 2 Ziffer 2.21 zu deklarieren. Davon können die Fahrkosten für den Arbeitsweg in Abzug gebracht werden. Es erfolgt somit eine Aufrechnung von CHF 1’000.00 (7’700.00 – 6’700.00) beim Kanton und CHF 4’700.00 (7’700.00 – 3’000.00) beim Bund.

Aussendiensttätigkeit = geldwerte Leistung

Bei einer Aussendiensttätigkeit sind für die Berechnung der geldwerten Leistung nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die steuerpflichtige Person vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche Arbeitsstätte gefahren ist. Der Arbeitgeber bescheinigt im Lohnausweis (Ziff. 15), welcher prozentuale Anteil der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Aussendienst geleistet wurde.

Auch dazu Beispiel:
Mitarbeiter mit Geschäftsfahrzeug, Aussendiensttätigkeit 40%, Arbeitsweg 25 km
25 km x 2 (Hin- und Rückweg) x 88 Tage (40% von 220) x 0.70 Rappen = Total geldwerte Leistung CHF 3’080.00 (als Einkommen zu deklarieren Formular 2 Ziffer 2.21, Fahrkostenabzug zulässig)

Der Anteil Aussendienst kann effektiv ermittelt werden (z.B. mit einem Bordbuch) oder mittels Pauschalen, welche von der ESTV zur Vereinfachung festgelegt wurden. Details und ergänzende Informationen finden Sie auf TaxInfo unter Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen – Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst.

Es gilt zu beachten: Der Privatanteil bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeug von 9,6% pro Jahr ist nach wie vor gültig und auf dem Lohnausweis zu deklarieren.

Bei Fragen zu FABI und den Auswirkungen auf den Lohnausweis und die Steuererklärung helfen wir Ihnen gerne weiter.